GEZ ab 2013
Die Rechtslage (Stand 16.12.2011)
Alle Länderparlamente haben dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zugestimmt. Damit ist er ratifiziert und tritt ab 01.01.2013 in Kraft. (15. RÄStV). Damit wird die GEZ-Gebühr nicht mehr gerätebezogen, sondern haushaltbezogen (pro Wohnung) erhoben. Lt. § 3, Abs. 1, Satz 3 gelten Gartenlauben nach § 3, Abs. 2, Satz 2 BKleingG nicht als Wohnung und sind deshalb nicht gebührenpflichtig. Dagegen besteht für Lauben, die nach § 20a, Nr. 7 und Nr.8 BKleingG Bestandsschutz haben, gem. 15.RÄStV Gebührenpflicht. Das wird ausdrücklich noch mal in der Begründung des Gesetzes erläutert.
GEZ und Kleingarten
Wer muß zahlen und wer nicht?
Zahlen muß, wer im Garten ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne § 1 RGebStV ständig vorhält. Entscheidend sind nicht die Gebrauchsgewohnheiten, sondern ob die Inbetriebnahme ohne besonderen technischen Aufwand möglich wäre.
Müssen Kleingärtnervereine nach dem BKleingG einem Verband angehören?
Grundsätzlich nein! Maßgebend ist nur das BKleingG. Wenn der Gartenverein den Bedingungen des BKleingG entspricht, hat der Verein die "kleingärtnerische Gemeinnützigkeit". Satzung, Pachtverträge, Gartenordnung, Bauordnung usw. müssen dieser Bedingung entsprechen (und natürlich auch eingehalten werden). Eine Verbandsmitgliedschaft ist nicht erforderlich.

